Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 41 KLs 2/22
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen Herstellung und Drittbesitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten in neun Fällen, in einem Fall weiter tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
2Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fokussierte sich ab Juni 2021 die über einen Messengerdienst zwischen der Angeklagten und ihrem Partner, dem Mitangeklagten, geführte Kommunikation nahezu ausschließlich auf sexuelle Missbrauchsvorstellungen hinsichtlich der vierjährigen leiblichen Tochter der Angeklagten. Im Zuge dieser Entwicklung motivierte der Mitangeklagte die Angeklagte dazu, ihre Tochter sexuell zu missbrauchen, die Missbrauchshandlungen zu filmen und ihm dieses Datenmaterial zu übermitteln. Diesem Ansinnen kam die Angeklagte in der Folgezeit ab dem nach, indem sie verschiedene Missbrauchshandlungen an ihrer Tochter vornahm, das Geschehen aufzeichnete und die angefertigten Videos an den Mitangeklagten über den genutzten Messengerdienst versendete (Taten II. 1.-9.). Am nahm der Mitangeklagte seinerseits sexuelle Missbrauchshandlungen an der Geschädigten vor und fertigte hiervon ein Video an. Dieses Bildmaterial übersandte er an die Angeklagte (Tat II. 10.).
4Zwei Tage später suchte die Angeklagte Kontakt zu einer Mitarbeiterin des Jugendamtes und berichtete über die von ihr und dem Mitangeklagten begangenen Missbrauchstaten an ihrer Tochter. Anschließend suchte sie in Begleitung eines Mitarbeiters des Jugendamts die zuständige Polizeidienststelle auf, „wo die Angeklagte S. die Taten anzeigte und zu diesen aussagte“ (UA 9).
5Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
6Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat. Die getroffenen Feststellungen legen nahe, dass die bisher unbestrafte Angeklagte (vgl. zur strafmildernden Berücksichtigung: , juris Rn. 26; Beschluss vom – 5 StR 537/12, juris Rn. 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 647 mwN) die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f) und g) StPO erfüllte. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu niedrigeren Einzelstrafen und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB in Betracht gezogen hätte.
7Da die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen bleiben. Das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310123B4STR281.22.1
Fundstelle(n):
BAAAJ-34724