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Vereinnahmte Entgelte
Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Das FG Berlin-Brandenburg hatte kürzlich zu entscheiden, wann dies der Fall ist, wenn der Zeitpunkt der Buchung von dem der Wertstellung abweicht.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Bei Überweisungen auf ein Bankkonto des leistenden Unternehmers vereinnahmt dieser das Entgelt oder Teilentgelt nicht im Zeitpunkt der Gutschrift (Datum der Wertstellung) auf dem Konto, sondern im Zeitpunkt der Buchung auf dem Konto des Empfängers.
II. Sachverhalt
Im von dem FG Berlin-Brandenburg1 entschiedenen Fall berechnete der Kläger die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Mit Wertstellung zum erhielt er umsatzsteuerpflichtige Umsätze i. H. von 30.442,00 Euro (netto) auf seinem Konto. Buchungstag war der . Im Rahmen einer für das 2. Halbjahr 2019 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung berücksichtigte das FA diese Umsätze im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2019, weil diese Einnahmen nach seiner Ansicht bereits am gutgeschrieben, also vereinnahmt, word...