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Anwaltsprozess | Handeln eines Rechtsanwalts als Vertreter des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts
Liegt eine Erklärung des Unterzeichners vor, kommt es darauf an, ob er als Unterbevollmächtigter im Namen des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts aufgetreten ist oder eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat.
Ein Handeln als Vertreter ist dann anzunehmen, wenn sich neben der Unterschrift der Zusatz „i. V.“ oder der Zusatz „für“ den Hauptbevollmächtigten befindet. Zwingend ist die Verwendung solcher Zusätze aber nicht. Es reicht aus, wenn sich das Handeln als Vertreter für das Gericht aus den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ergibt. Dies ist hier vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt B. die Berufungsbegründung auf dem Briefkopf der von der Klägerin mandatierten Kanzlei M. verfasst hat, der Fall. Ob er zu dieser Vertretung befugt war und insoweit als berechtigter Un...