Instanzenzug: LG Aachen Az: 61 KLs 22/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Feststellung, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auch zur Herbeiführung eines Unglücksfalls (§ 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) beging, liegt – anders als der Generalbundesanwalt meint – eine tragfähige Beweiswürdigung zugrunde. Die Strafkammer hat sich ihre Überzeugung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage verschafft und aus den Beweisergebnissen einen zumindest möglichen Schluss gezogen (vgl. zu den Anforderungen Rn. 4; Urteil vom – 4 StR 28/22 Rn. 9). Zum Beleg der entsprechenden Absicht des Angeklagten, die sich – was ausreicht (vgl. Rn. 16; Urteil vom – 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 218) – auf einen Sachschaden richtete, hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei über die objektiven Umstände der Tathandlung hinaus auf die vorherigen Fahrmanöver des Angeklagten, mit denen er den Zeugen P. erfolglos zum Anhalten zwingen wollte, die tatsächliche (leichte) Kollision der Fahrzeuge und deren Endpositionen im Anschluss an eine Gefahrenbremsung des Zeugen gestützt.
Dass der Angeklagte über die Ermöglichung einer Straftat hinaus zugleich zur Herbeiführung eines Unglücksfalls handelte, konnte die Strafkammer somit ohne Rechtsfehler auch bei den angeordneten Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB berücksichtigen.
Quentin
Bartel
Rommel
Scheuß
Momsen-Pflanz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310123B4STR264.22.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-34672