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BFH Urteil v. - V R 112/86 BStBl 1988 II S. 473

Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 1980 § 2 Abs. 3UStG 1980 § 10 Abs. 1KStG 1981 § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG 1981 § 4 Abs. 3 und 5

- Zur Behandlung von Wasserhauptleitungsbeiträgen einer Gemeinde - Zum Begriff "Ausübung öffentlicher Gewalt"

Leitsatz

1. Eine Leistung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) kann dadurch erbracht werden, daß eine Stadt durch die Herstellung von öffentlichen Wasserhauptleitungen unter Beitragserhebung den Berechtigten die Möglichkeit verschafft, die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen.

2. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmales "gegen Entgelt" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) ist § 1 UStG 1980 zu entnehmen, nicht § 10 UStG 1980.

3. Der Entgeltlichkeit einer Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) steht nicht entgegen, daß der Leistende auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung leisten muß und daß er ggf. ohne diese Verpflichtung von der Leistungsbewirkung absähe; unerheblich ist, ob die Leistung beim Leistungsempfänger erwünscht ist.

4. Für die Entgeltlichkeit reicht es aus, daß die Stadt (vgl. Nr. 1) bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gestützten Erwartung handelt, die Leistungsempfänger zu entsprechenden Beiträgen heranziehen zu können.

5. Für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 kommt es nicht darauf an, ob die Berechtigten (vgl. Nr. 1) auf die ihnen verschaffte Möglichkeit eines Anschlusses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz Wert legen oder nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 473
VAAAA-92568

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