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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 5 AS 34/20

Gesetze: § 22 Abs 2 S 1 SGB II; § 22 Abs 2 S 2 SGB II

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Gewährung eines Zuschusses für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen ist nach § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II durch den Gesetzgeber begrenzt worden. Für übersteigende Aufwendungen ist die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II vorgesehen.

2. Liegen die Gesamtkosten einer Instandhaltungsmaßnahme über dem zuschussfähigen Bedarf und ist die Finanzierung des verbleibenden Bedarfs nicht sichergestellt (hier: ausdrückliche Ablehnung eines Darlehens nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II), kommt die Gewährung eines Zuschusses nicht in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme unteilbar ist (hier: Erneuerung der Heizungsanlage).

Fundstelle(n):
ZAAAJ-34609

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