1. Für die (erstmalige) Zuweisung eines QZV ist die Einräumung eines Wachstumsanspruchs dann nicht notwendig, wenn die Arztpraxis bereits ohne das QZV insgesamt ein überdurchschnittliches Honorar erzielt.
2. Eine fallzahlmäßig bereits überdurchschnittlich abrechnende Praxis kann die Ausnahme von der Mengenbegrenzung nicht allein mit einer unterdurchschnittlichen Fallzahl in einem Teilbereich (QZV) beanspruchen.
3. Verzichtet der Vertragsarzt aus wirtschaftlichen Gründen auf die Abrechnung von Leistungen aus einer bereits erteilten Abrechnungsgenehmigung im ersten Jahr, kann er im (folgenden)Abrechnungsquartal nicht deshalb die Regelungen für eine Aufbaupraxis in Anspruch nehmen.
Fundstelle(n): JAAAJ-34581
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