1. Ein Werkvertrag liegt – in Abgrenzung zu einem Dienstvertrag – nicht vor, wenn Vertragsinhalt zwar die Herstellung eines bestimmten Produkts ist (hier: Erstellung sendereifer Folgen einer sog. Doku-Soap aus umfangreichem Rohmaterial), der Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Handlungen aber nicht nach eigenen betrieblichen, sondern nach fremdbestimmten Voraussetzungen organisiert.
2. Auch wenn eine bestimmte berufliche Tätigkeit innerhalb einer Branche einhellig als selbständige Tätigkeit qualifiziert werden sollte, ist dies für die Statusabgrenzung ohne Bedeutung.
3. Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en gebieten Gesichtspunkte der Kunst- oder Rundfunkfreiheit keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statusabgrenzung. Ob Erwerbstätige programmgestaltend tätig sind, ist daher unerheblich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 1947 Nr. 35 OAAAJ-34575
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.