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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 4 BA 33/18

Gesetze: § 25 Abs 1 S 1 SGB III; § 7 Abs 1 SGB IV; § 7a SGB IV; § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI; § 611a BGB; § 613 BGB; § 631 Abs 2 BGB; § 640 BGB; § 645 Abs 1 S 1 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Werkvertrag liegt – in Abgrenzung zu einem Dienstvertrag – nicht vor, wenn Vertragsinhalt zwar die Herstellung eines bestimmten Produkts ist (hier: Erstellung sendereifer Folgen einer sog. Doku-Soap aus umfangreichem Rohmaterial), der Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Handlungen aber nicht nach eigenen betrieblichen, sondern nach fremdbestimmten Voraussetzungen organisiert.

2. Auch wenn eine bestimmte berufliche Tätigkeit innerhalb einer Branche einhellig als selbständige Tätigkeit qualifiziert werden sollte, ist dies für die Statusabgrenzung ohne Bedeutung.

3. Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en gebieten Gesichtspunkte der Kunst- oder Rundfunkfreiheit keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statusabgrenzung. Ob Erwerbstätige programmgestaltend tätig sind, ist daher unerheblich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 1947 Nr. 35
OAAAJ-34575

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