Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen Arbeitsplatzeinzugsbereich der Wohnung liegen, fallen unter § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz
1. Ob eine für ständig wechselnde Einsatzstellen berufstypische Tätigkeit vorliegt, bestimmt sich nicht nach abstrakten Berufsbildern, sondern nach der mutmaßlichen Verwendung des Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers (Anschluß an , BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).
2. Auch bei einem auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind Aufwendungen für Fahrten zu Arbeitsstätten, die im üblichen Arbeitsplatzeinzugsbereich seiner Wohnung liegen, nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 443 MAAAA-92558
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