1. Die Anerkennung einer Kindererziehungszeit kommt nur dann in Betracht, wenn Elternteil und Kind im Erziehungszeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.
2. Ob sich jemand gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden. Bei der Beurteilung der Zukunftsoffenheit des Aufenthaltes sind alle damit verbundenen Umstände zu berücksichtigen, bei denen es sich um subjektive, objektive, tatsächliche und rechtliche Umstände handeln kann. Dies umfasst bei Ausländern auch die aufenthaltsrechtliche Position. Ist diese auf Beendigung des Aufenthalts im Inland angelegt, steht dies der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes trotz faktisch andauernden Verbleibens und einem entsprechenden Bleibewillen entgegen.
Fundstelle(n): AAAAJ-34558
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