Bilanzierung bei Personengesellschaften
3. Aufl. 2023
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9. Konzernrechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften
9.1 Konzernrechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch bei Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB
9.1.1 Anwendung des § 264c HGB auf den Konzernabschluss von Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB
Vor BilRUG bestand in § 298 Abs. 1 HGB kein Verweis auf § 264c HGB, jedoch waren die rechtsformspezifischen Regelungen des § 264c HGB auch bereits vor BilRUG für die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach §§ 290 ff. HGB einer Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB entsprechend anzuwenden. Seit BilRUG findet sich in § 298 Abs. 1 HGB nun auch ein Verweis auf § 264c HGB.
9.1.2 Das Mutterunternehmen der Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB
Allgemeines
Konzernrechnungslegungspflicht gemäß § 290 HGB besteht grundsätzlich dann, wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss unmittelbar oder mittelbar ausüben kann. Auf die tatsächliche Ausübung kommt es hierbei nicht an. Bereits die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, ist für die Konzernrechnungslegungspflicht ausreichend.
Beherrschender Einfluss gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB
Ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft ausschließlich an die Möglichkeit an, dass ein Mutterunternehmen (eine Kapitalgesellschaft od...