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EuGH  - C-676/22 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1

Rechtsfrage

Ist Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom in der Rechtssache C-154/20, Kemwater ProChemie, EU:C:2021:989, in dem Sinne auszulegen, dass die geltend gemachte Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Lieferung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu versagen ist, ohne dass die Steuerbehörde nachweisen muss, dass der Lieferer der Gegenstände an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt war, wenn der Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen bestimmten, in den Steuerunterlagen genannten Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat in der Eigenschaft als Steuerpflichtiger geliefert wurden, auch wenn in Anbetracht des Sachverhalts und der vom Steuerpflichtigen erteilten Auskünfte die für die Überprüfung der Tatsache, dass der tatsächliche Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat diese Eigenschaft hatte, erforderlichen Informationen verfügbar sind?

Auskunft; Lieferung; Mehrwertsteuer; Nachweis; Steuerhinterziehung

Fundstelle(n):
JAAAJ-34422

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