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EuGH  - C-36/23 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EGV 883/2004 Art 68, EGV 883/2004 Art 11 Abs 3 Buchst a, EGV 883/2004 Art 12, EGV 883/2004 Art 13, EGV 883/2004 Art 14, EGV 883/2004 Art 15, EGV 883/2004 Art 16, EGV 883/2004 Art 1 Buchst a, EGV 883/2004 Art 1 Buchst b, EStG § 62, EStG § 62ff

Rechtsfrage

1) Lässt Art. 68 der VO Nr. 883/2004 es zu, dass deutsches Kindergeld unter Berufung auf einen vorrangigen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat nachträglich teilweise zurückgefordert wird, auch wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine Familienleistung für das Kind festgesetzt und ausgezahlt wurde und wird, mit der Folge, dass der Betrag, der dem nach deutschem Recht Berechtigten verbleibt, im Ergebnis hinter dem deutschen Kindergeld zurückbleibt?

2) Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

Richtet sich die Beantwortung der Frage, aus welchen Gründen die Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 zu gewähren sind, bzw. wodurch die zu koordinierenden Ansprüche ausgelöst werden, nach den Anspruchsvoraussetzungen der nationalen Regelungen oder danach, aufgrund welchen Tatbestands die betroffenen Personen nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen?

3) Für den Fall, dass es darauf ankommt, aufgrund welchen Tatbestands die betroffenen Personen nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen:

Ist Art. 68 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. a und b und Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 so auszulegen, dass von dem Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einer Person in einem anderen Mitgliedstaat bzw. einer Situation, die sozialversicherungsrechtlich einer solchen Tätigkeit gleichgestellt ist, auszugehen ist, wenn die Sozialversicherungskasse in dem anderen Mitgliedstaat eine Versicherung "als Landwirt" bescheinigt und der dortige zuständige Träger für Familienleistungen das Vorliegen einer Beschäftigung bestätigt, auch wenn die betroffene Person geltend macht, die Versicherung knüpfe allein an das Eigentum an dem als landwirtschaftliche Nutzfläche eingetragenen Hof an, der jedoch tatsächlich nicht bewirtschaftet werde?

Anspruch; Familienleistung; Kindergeld; Landwirt; Sozialversicherung

Fundstelle(n):
GAAAJ-34410

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