Besorgnis der Befangenheit – einheitlicher Gewerbebetrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens – Schätzung der Einnahmen
wegen fehlender Schichtzettel
Leitsatz
1. Ein Ablehnungsgesuch liegt nicht bereits darin, dass ein Prozessbeteiligter lediglich Bedenken gegen die Unabhängigkeit
und Unbefangenheit eines Richters geäußert hat, denn ein Ablehnungsgesuch muss als Prozesshandlung eindeutig erklärt werden.
2. Aus dem Objektsteuerprinzip folgt, dass jeder Betrieb für sich zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist, wenn sich mehrere Betriebe
in der Hand desselben Unternehmers befinden.
3. Ob die gewerblichen Betätigungen eines Steuerpflichtigen als selbständige Gewerbebetriebe oder als ein einheitlicher Gewerbebetrieb
anzusehen sind, muss im Einzelfall auf Grund der Würdigung der Gesamtumstände entschieden werden.
4. Für einen einheitlichen Gewerbebetrieb sprechen die Gleichartigkeit der Betätigung, die Möglichkeit, dass sich die verschiedenen
Tätigkeiten ergänzen, sowie die räumliche Nähe der Betriebe. Dagegen sprechen eine gesonderte Verwaltung, eine selbständige
Organisation, ein eigenes Rechnungswesen, eigenes Personal und eigenes Anlagevermögen für selbständige Gewerbebetriebe.
5. Wenn bei einem Taxiunternehmer die Betriebseinnahmen weder einzeln aufgezeichnet noch die Bareinnahmen aus den Schichten
gesondert aufgezeichnet und dazu keine entsprechenden Schichtzettel vorgelegt werden, kann das Finanzamt grundsätzlich eine
Schätzung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vornehmen.
6. Fehlende Schichtzettel als Ursprungsaufzeichnungen können bei einem Taxiunternehmer weder durch Zeugenaussagen noch durch
eine Auslesung der Taxameterdaten ersetzt werden.
7. Die Zuziehung eines Sachverständigen für eine Nachkalkulation steht im Ermessen des Gerichts, wobei die Plausibilität von
Hinzuschätzungen vom Gericht auf dessen eigene Sachkunde gestützt werden kann.
Fundstelle(n): QAAAJ-34395
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