Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Stahlschrauben aus China –
Umgehung durch Verlagerung des Herstellungsvorgangs
Leitsatz
Die Verlagerung der Be- oder Verarbeitung von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Stahlschrauben aus China auf eine
zu diesem Zweck in Indonesien gegründete Tochtergesellschaft rechtfertigt nach der allgemeinen Missbrauchsklausel des Art.
25 ZK die Vermutung der Umgehung des Antidumpingzolls für Fertigerzeugnisse mit Ursprung in China, wenn ein zeitlicher Zusammenhang
zu der Einführung des Antidumpingzolls besteht und sachgerechte Gründe für die Verlagerung des Herstellungsvorgangs nicht
nachgewiesen werden können.
Art. 25 ZK ist für vor dem Inkrafttreten der - keinen Vermutungstatbestand mehr enthaltenden - Nachfolgevorschrift des Art.
33 UZK-DelVO am entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar, da der Neuregelung durch Art. 33 UZK-DelVO keine
Rückwirkung zukommt.
Fundstelle(n): NAAAJ-34383
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