Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche
Überprüfbarkeit der von den Gutachterausschüssen mitgeteilten
Vergleichspreise
Leitsatz
Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts erfolgt gegenüber einer Erbengemeinschaft in Vertretung
für die Miterben. Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben, für deren Besteuerung der Grundbesitzwert von Bedeutung
ist. Die Miterben sind als Steuerschuldner der Erbschaftsteuer am Feststellungsverfahren beteiligt. Soweit der Gegenstand
der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 AO und § 48 FGO entsprechend
anzuwenden (§ 155 Satz 2 BewG).
Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten
beschränkt.
Die Ermittlung des Grundbesitzwerts aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen obliegt den Finanzämtern.
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Finanzämter insoweit aus sämtlichen mitgeteilten Vergleichspreisen einen Durchschnittswert
bilden und diesen ansetzen.
Die Nichtangabe der genauen Adressen der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichsfälle vermag keine offenbare Unrichtigkeit
zu begründen.
Bei den in der Mitteilung des Gutachterausschuss angegebenen Vergleichspreisen handelt es sich nicht um die Mitteilung einer
Preisspanne. Vielmehr sind Differenzen bei den Einflussgrößen des Bewertungsobjekts durch das in der Mitteilung beschriebene
Modell bei der Umrechnung derart berücksichtigt worden, dass die einzelnen Vergleichspreise anschließend direkt vergleichbar
sind. In einem solchen Fall entspräche die Bewertung mit dem niedrigsten mitgeteilten Vergleichspreis nicht der von § 183
Abs. 1 Satz 2 BewG vorgeschriebenen Bewertung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 375 Nr. 6 ErbStB 2023 S. 103 Nr. 4 ErbStB 2023 S. 104 Nr. 4 UVR 2023 S. 168 Nr. 6 MAAAJ-34379
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