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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 136/18

Gesetze: BewG § 157 Abs. 3; BewG § 177; BewG § 180 Abs. 1; BewG § 181 Abs. 1 Nr. 3; BewG § 182 Abs. 1; BewG § 182 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 183 Abs. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2

Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem Vergleichswertverfahren

Leitsatz

Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Für eine solche Bewertung gibt § 183 Abs. 1 BewG einen gesetzlich angeordneten Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vor, eine gerichtliche Überprüfung der mitgeteilten Vergleichspreise ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 31
DStRE 2023 S. 1114 Nr. 18
ErbStB 2023 S. 134 Nr. 5
ErbStB 2023 S. 136 Nr. 5
CAAAJ-34378

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