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FG Köln Urteil v. - 14 K 642/21

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; AO § 118; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 233a; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 26; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1

Verfahren

Anfechtung einer Zinsfestsetzung; wiederholende Verfügung; Wahl der Einzelveranlagung als rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz ist das tatsächlich Gewollte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zur Geltung zu bringen, wobei die Auslegung grundsätzlich nicht am Wortlaut haften bleiben darf.

2. Eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktqualität ist gegeben, wenn auf eine bereits bestehende Regelung hingewiesen oder ein vorangegangener Verwaltungsakt ohne neue Sachaufklärung, Begründung oder erneute Sachentscheidung lediglich wiederholt wird.

3. Wenn ein Kläger geltend macht, dass Zinsfestsetzungen nach § 233a AO zwar dem Grunde und der Höhe nach zutreffend seien, die Zinsfestsetzungen jedoch nicht mehr im Wege der Zusammenveranlagung durchzuführen seien, sondern verbunden mit dem jeweiligen Einkommensteuer-Einzelveranlagungsbescheid neu zu verfügen seie, so ist die Klage unzulässig.

4. Bei der Wahl, statt wie bisher zusammen nunmehr einzeln veranlagt zu werden, handelt es sich verfahrensrechtlich um ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf die Höhe der Steuerschuld, die von der Veranlagungsart beeinflusst wird.

5. Durch die zulässige Änderung der Wahlrechtsausübung nach § 26 EStG ändert sich der Sachverhalt in der Weise, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zusammenveranlagung entfallen und nunmehr die Merkmale der Einzelveranlagung vorliegen.

6. Der vom Regelfall des § 233a Abs. 2 AO abweichende Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO beruht auf dem Gedanken, dass ein rückwirkendes Ereignis zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte und daher weder der Steuerpflichtige noch das Finanzamt vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses einen Liquiditätsvor- oder -nachteil erlitten hat, den zu kompensieren das Ziel des § 233a AO ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/PR 2024 S. 7 Nr. 2
GStB 2024 S. 193 Nr. 6
GStB 2024 S. 193 Nr. 6
YAAAJ-34375

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