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BFH Beschluss v. - GrS 2/86 BStBl 1988 II S. 348

Gesetze: KStG 1969 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2KStG 1977 § 8 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2KStG 1977 § 27 Abs. 1 und 3KStG 1977 § 49 Abs. 1EStG 1971/74 § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 4EStG 1971/74 § 5EStG 1971/74 § 6 Abs. 1 Nr. 5EStG 1971/74 § 8 Abs. 1EStG 1977 § 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3EStG 1977 § 36 ABs. 2 Nrn. 2 und 3EStG 1979 § 4 Abs. 1 Satz 5HGB a. F., HGB a. F.HGB a. F., § 39 Abs. 1HGB n. F. § 246 Abs. 1

Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

Leitsatz

1. Der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, ist steuerrechtlich kein einlagefähiges Wirtschaftsgut.

2. Eine Kapitalgesellschaft, die einer anderen, ihr unmittelbar nachgeschalteten Kapitalgesellschaft einen unentgeltlichen Nutzungsvorteil im Sinne der Rechtsfrage 1 gewährt, kann diesen Vorteil steuerrechtlich nicht gewinnerhöhend ansetzen.

3. Gewährt eine Tochterkapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Nutzungsvorteil im Sinne der Rechtsfrage 1, fließt der gemeinsamen Muttergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung zu, der jedoch ein gleich hoher Aufwand gegenübersteht; zu einer verdeckten Einlage bei der Schwestergesellschaft kommt es nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 348
WAAAA-92533

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