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Das herrschende Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG – Zweifelsfragen bei mehrstufigen Beteiligungsketten
Mit Urteil v. - II R 13/20 ( NWB EAAAJ-27780) hat der BFH in einem Fall einer mehrstufigen Beteiligungskette die Vorgehensweise bei der Bestimmung des „herrschenden Unternehmens“ i. S. des § 6a GrEStG konkretisiert. Seine Entscheidung stützte das Gericht dabei maßgeblich auf den Wortlaut sowie die Gesetzessystematik der Norm.
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[i]Verkauf von rund 27 % der Anteile an E-GmbH durch die F-AG – Verstoß gegen die Nachbehaltensfrist des § 6a GrEStG? Sachverhalt: In dem entschiedenen Sachverhalt hielt die F-AG über eine mehrstufige Beteiligungskette (E-GmbH und X-GmbH) mittelbar sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden D-GmbH, welche im Jahre 2011 auf die X-GmbH verschmolzen wurde. Für den Vorgang wurde zunächst eine Befreiung nach § 6a GrEStG gewährt, die jedoch nach dem Verkauf von rund 27 % der Anteile an der E-GmbH durch die F-AG in 2013 rückwirkend wieder aufgehoben wurde. Hintergrund war, dass die Finanzverwaltung die F-AG als herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG angesehen und folglich einen Verstoß gegen die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren angenommen hat.
Entscheidung des BFH: [i]BFH lehnt Prüfungsschema der FinVerw ab Der BFH hat dem von der Finanzverwaltung aufgestellten Prüfungsschema des herrschenden Unternehmens eine Absage erteilt, wonach es im Ergebnis nur ein herrschendes ...