Gesetze: UStG 1973 § 8 Abs. 1 Nr. 11UStG 1973 § 4 Nr. 3UStG 1973 § 4 Nr. 8UStG 1973 § 4 Nr. 9 Buchst. b
1. Zum Begriff "Werbung" 2. Zum Begriff "Anteil an Gesellschaften"
Leitsatz
1. Unter "Werbung" i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 UStG 1973 ist eine zwangsfreie und absichtliche Form der Beeinflussung zu verstehen, welche Menschen zur Erfüllung des Werbeziels veranlassen soll, und zwar mindestens insoweit, als das Werbeziel darin besteht, den Entschluß zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auszulösen.
2. Zum Tatbestandsmerkmal der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen i.S. von § 4 Nr. 8 UStG 1973.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 303 NAAAA-92523
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.