Zur Frage der von vornherein klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter und der Durchführung dieser Vereinbarung
Leitsatz
1. Fehlt bei einem Vertrag, der von vornherein klar und eindeutig zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter vereinbart worden ist, die Detailvereinbarung über eine vertragliche Nebenpflicht, so kann deshalb das von der Kapitalgesellschaft gezahlte Entgelt nicht insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Eine solche ist allenfalls insoweit anzunehmen, als die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbracht hat, zu der sie vertraglich nicht verpflichtet war.
2. Der Grundsatz, daß ein Vertrag, den eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter abschließt, tatsächlich auch durchgeführt werden muß, gilt nur dann, wenn das Fehlen der tatsächlichen Durchführung - was die Regel sein wird - darauf schließen läßt, daß die Vereinbarung lediglich die Unentgeltlichkeit der Leistung des Gesellschafters verdecken soll.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 301 DAAAA-92522
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