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Ausweis der Abschöpfung von Zufallsgewinnen (Überschusserlösen) im Abschluss eines Stromerzeugungsanlagenbetreibers
Ein Überblick nach HGB
Im Beitrag wird die Frage des Ausweises der Abschöpfungsbeträge im Abschluss eines Betreibers einer Stromerzeugungsanlage nach HGB näher beleuchtet und beantwortet.
Wolz/Widmann, Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (HGB), infoCenter, NWB CAAAE-67649
Für die Behandlung der Übererlösabschöpfung in Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung eines Anlagenbetreibers gelten die allgemeinen Grundsätze.
Für den Ausweis der geschuldeten Abschöpfungsbeträge in der Bilanz ist zu beurteilen, ob der Grund und/oder die Höhe des Abschöpfungsbetrags ungewiss sind.
Mangels eines anderen zutreffend(er)en Aufwandspostens verbleibt als Residuum der Ausweis in der GuV innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen.
I. Ausgangslage
Als [i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 275, NWB UAAAJ-19465 Teil der Maßnahmen zur Gegenfinanzierung der staatlichen Ausgaben für die ab dem geltende sog. Strompreisbremse nach dem StromPBG, bei der Letztverbraucher
mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh für ein Kontingent von bis zu 80 % des prognostizierten Verbrauchs im Jahr 2023 einen Strompreis von höchstens 40 Cent/kWh inkl. Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer und solche
mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh für ein Kontingent von bis zu 70 % ihres Verbrauches des Jahres 2021 einen Strompreis von höchstens 13 Cent/kWh zzgl. Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer
zahlen, werden von Betreibern von Stromerzeugungsanlagen über 1 MW elektrisch seit dem sog. Überschusserlöse („Zufallsgewinne“) i. H. von 90 % dieser Erlöse abgeschöpft. Dabei ist zu beachten, dass die Überschusserlöse auf Grundlage von Spotmarktpreisen bzw. energieträgerspezifischen Monatsmarktwerten abzüglich Referenzkosten und unter Heranziehung von Sicherheitsabschlägen fiktiv ermittelt werden. Bei der Bestimmung der Überschusserlöse können in Ausübung einmaliger Wahlrechte Absicherungsgeschäfte und anlagenspezifische Vermarktungsverträge berücksichtigt werden.