Aufsteller als leistender Unternehmer bei Aufstellung von Geldspielgeräten in fremden Geschäftsräumen
Leitsatz
Stellt ein Unternehmer in fremden Geschäftsräumen Geldspielautomaten auf, an denen auf ihn selbst hinweisende Aufstellerschilder angebracht sind (§ 15a GewO), so werden die gegenüber den Automatenbenutzern bewirkten Umsätze von ihm und nicht von den Inhabern der Geschäftsräume erbracht, auch wenn der Inhalt der Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und den Inhabern der Geschäftsräume darauf hindeutet, daß Automatenmietverträge, nicht Automatenaufstellverträge haben abgeschlossen werden sollen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 29 CAAAA-92518
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