Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
11. Aufl. 2023
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G. Kraftfahrzeugsteuer
I. Rechtlicher Rahmen
1754Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt sich um eine pauschalierte Steuer, deren Besteuerungssubjekt das Fahrzeug ist. Die Tatbestandsmerkmale, an die die Besteuerung anknüpft, sind in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KraftStG normiert. Haupttatbestandsmerkmal ist hierbei das Halten eines inländischen Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Neben dem KraftStG kommen der KraftStDV sowie der FZV und der StVZO als Rechtsgrundlagen für das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus finden nach § 1 Abs. 2 KraftStG hierbei diejenigen Vorschriften der AO Anwendung, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten. Die Verwaltungs- und Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer liegt beim Bund, hier liegt die Zuständigkeit beim Bundesministerium der Finanzen. Für den Vollzug des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind die Dienststellen der Zollverwaltung, namentlich die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 1 KraftStDV normiert.
Die Vorschrift des § 8 KraftStG normiert verschiedene Besteuerungsgrundlagen für die einzelnen Fahrzeugarten, bei Fahrzeugen der Klasse M1 noch in Abhängigkeit vom Datum der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeugs.
Die Vorschriften...