Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
11. Aufl. 2023
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D. Substanzsteuern
I. Grundsteuer
Vorbemerkung
1549Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) wurde die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer ab (Hauptfeststellung) neu geregelt. Indes wird auf den erstmals eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf Basis der nach den neuen Bewertungsregeln ermittelten Grundsteuerwerte vorgenommen. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter den Rz. 1367 bis 1369. Die nachfolgende Darstellung widmet sich dem gegenwärtigen, bis einschließlich 2024 geltenden Grundsteuerrecht, erweitert um die auf das Grundsteuer-Reformgesetz zurückgehenden Änderungen des Grundsteuergesetzes mit Wirkung ab 2025. Eingebunden in die Darstellung werden zudem die koordinierten Ländererlasse vom zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab dem Kalenderjahr 2025 (AEGrStG).
1. Steuergegenstand, Steuerbefreiungen
1550Unter der Land- und Forstwirtschaft (LuF) versteht man – anknüpfend an die vorgreifliche bewertungsrechtliche Einordnung – die mehr oder weniger planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie die unmittelbare Verwertung derselben. Der Betrieb der LuF stellt di...