Instanzenzug: Az: I-28 U 161/20vorgehend Az: 3 O 623/19
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die - nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde - ergangenen Entscheidungen des , NJW 2021, 3324) und vom (IX ZR 204/21, WM 2022, 2369) geklärt. Danach hat die Revision in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, so dass auch eine Zulassung der Revision im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff; 18, 105, 111 f; 19, 467, 475) ausscheidet. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190123BIXZR117.21.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-34073