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BFH Urteil v. - VIII R 156/84 BStBl 1988 II S. 252

Gesetze: EStG 1975 § 11 Abs. 1 Satz 1EStG 1975 § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1EStG 1987 § 11 Abs. 1 Satz 1EStG 1987 § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nrn. 1 bis 3GG Art. 3 Abs. 1BGB § 795

Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer Schuldverschreibung gehört zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen; Zufluß bei Rückgabe der Schuldverschreibung

Leitsatz

1. Der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabebetrag und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer Schuldverschreibung gehört grundsätzlich zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen.

2. Der Ansatz kann unterbleiben, wenn der Unterschiedsbetrag neben dem vereinbarten Zinssatz wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. Bei der Abgrenzung kann die laufzeitabhängige Staffelrechnung für das Genehmigungsverfahren nach § 795 BGB herangezogen werden.

3. Der Unterschiedsbetrag fließt bei Rückgabe der Schuldverschreibung zu.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 252
JAAAA-92507

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