Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer Schuldverschreibung gehört zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen; Zufluß bei Rückgabe der Schuldverschreibung
Leitsatz
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabebetrag und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer Schuldverschreibung gehört grundsätzlich zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen.
2. Der Ansatz kann unterbleiben, wenn der Unterschiedsbetrag neben dem vereinbarten Zinssatz wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. Bei der Abgrenzung kann die laufzeitabhängige Staffelrechnung für das Genehmigungsverfahren nach § 795 BGB herangezogen werden.
3. Der Unterschiedsbetrag fließt bei Rückgabe der Schuldverschreibung zu.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 252 JAAAA-92507
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