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BFH  - V R 14/22 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO § 66 Abs 3, AO § 14

Rechtsfrage

Steuerbegünstigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bei Blut- und Gewebetransporten zwischen Krankenhäusern oder Ärzten und Laboren?

Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden: Kommen die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer begünstigten Körperschaft den hilfsbedürftigen Personen bereits dann "zugute" (s. § 66 Abs. 3 AO), wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person - sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer - ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil der erforderlichen Gesamtbehandlung sind?

Ist bei der Frage der Begünstigung solcher Leistungen somit nicht (mehr) danach zu differenzieren, ob die gewünschten Auswirkungen der Leistungen darauf beruhen, dass die Körperschaft im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses ("rechtlich unmittelbar"), im Rahmen eines direkten physischen Kontakts ("faktisch unmittelbar") oder letztlich nur im Rahmen eines mittelbaren Wirkungsverhältnisses zum Patienten tätig geworden ist?

Gemeinnützigkeit; Steuerbegünstigung; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zweckbetrieb

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 268 Nr. 9
BB 2023 S. 2790 Nr. 48
BFH/PR 2023 S. 340 Nr. 11
DStR 2023 S. 1715 Nr. 31
StBp 2024 S. 58 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2023 S. 679
UR 2023 S. 682 Nr. 17
UStB 2023 S. 309 Nr. 10
DAAAJ-34048

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