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BFH  - II R 10/22 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 80, AO § 122 Abs 1 S 4

Rechtsfrage

Gilt die Empfangsvollmacht auch für neue Steuernummern (hier: Grunderwerbsteuer), wenn ein Steuerberater ohne Einschränkung als Empfangsbevollmächtigter bestellt wird?

Hat es im Streitfall eine Bedeutung, dass sich die Zuständigkeit hinsichtlich der Veranlagung der Personengesellschaft, hier wurde die Vollmacht abgegeben, und der Grunderwerbsteuerstelle in einem Finanzamt konzentriert?

Bevollmächtigter; Grunderwerbsteuer; Steuernummer; Umfang; Vollmacht

Fundstelle(n):
VAAAJ-34042

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