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Erbrecht | Zum Fehlen von Verzichtserklärungen bei Erbschein (OLG)
Das fortdauernde Fehlen der gemäß § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Verzichtserklärung aller im Erbschein ausgewiesenen Miterben stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der die Einziehung des erteilten Erbscheins nach sich zieht.
Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. - 21 W 175/21, NWB ZAAAJ-32224