Keine Schenkungsteuer für
eine in einem Ehevertrag vereinbarte Ausgleichsleistung für einen
Verzicht auf bürgerlich-rechtliche Scheidungsfolgen
Leitsatz
Die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass
er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich,
nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet,
stellt eine freigebige Zuwendung dar.
Der Verzicht ist eine Gegenleistung, die nicht in Geld
veranschlagt werden kann.
Die Besteuerung der Zuwendung greift nicht in den Schutzbereich
von Art. 6 Abs. 1 GG ein.
Fundstelle(n): ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1 ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1 ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1 ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 102 Nr. 4 ErbStB 2023 S. 102 Nr. 4 BAAAJ-34001
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