Bedarfsbewertung eines
Grundstücks bei zwei Bodenrichtwertzonen, Mindestrestnutzungsdauer
und Bewirtschaftungskosten
Leitsatz
1. Für die
Bewertung eines an zwei Baublockseiten grenzenden Grundstücks ist
zur Bestimmung des heranzuziehenden Bodenrichtwerts gegebenenfalls
die Erläuterung der Bodenrichtwerte des örtlichen Gutachterausschusses
heranzuziehen und der Bewertung zugrunde zu legen.
2. Kommt es im Rahmen einer
Bedarfsbewertung darauf an, ob die Zerlegung eines Grundstücks wirtschaftlich
ist, bedarf es hierfür einer eigenständigen und sinnvollen Nutzungsmöglichkeit
des abgetrennten Teils und eines angemessenen finanziellen Vorteils
gegenüber dem Zustand ohne Zerlegung, was grundsätzlich eine Bebauungsmöglichkeit
des abzutrennenden Teils voraussetzt.
3. Dass ein Teil eines Grundstücks
für eine geplante Straßenerweiterung eingezogen werden könnte, bedeutet
keine "wirtschaftliche Zerlegbarkeit" und ist im Rahmen der Bedarfsbewertung
auch im Übrigen unbeachtlich.
4. Die Bedarfsbewertung beruht
auf Grunddaten amtlicher Quellen oder gesetzlich vorgegebener Datensammlungen.
Dieser Grundsatz prägt den Prüfungsmaßstab auch für solche Parameter,
die nicht explizit im Bewertungsgesetz und in den in Bezug genommenen
Rechtsvorschriften genannt sind.
5. Der Bedarfsbewertung ist
die realisierbare Bebauung zugrunde zu legen, sofern sie über die
konkret vorhandene Bebauung hinausgeht.
7. Leitet ein Gutachterausschuss
den Liegenschaftszinssatz für von ihm näher definierte Grundstücke
einer der in § 181 BewG geregelten Grundstücksart ab, so ist dieser
Zinssatz für alle der Definition entsprechenden Grundstücke geeignet,
auch wenn die Definition nicht alle Grundstücke der Grundstücksart
umfasst.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 138 Nr. 5 ErbStB 2023 S. 140 Nr. 5 TAAAJ-33999
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