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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 3 K 117/20

Gesetze: BewG § 179 ; BewG § 181; BewG § 183 ; BewG § 184; BewG § 185 ; BewG § 186; BewG § 187 ; BewG § 188; BewG § 198 ; BauGB § 192 ; BauGB § 196; BauGB § 199 ; ImmoWertV 2010 § 6 Abs. 1

Bedarfsbewertung eines Grundstücks bei zwei Bodenrichtwertzonen, Mindestrestnutzungsdauer und Bewirtschaftungskosten

Leitsatz

1. Für die Bewertung eines an zwei Baublockseiten grenzenden Grundstücks ist zur Bestimmung des heranzuziehenden Bodenrichtwerts gegebenenfalls die Erläuterung der Bodenrichtwerte des örtlichen Gutachterausschusses heranzuziehen und der Bewertung zugrunde zu legen.

2. Kommt es im Rahmen einer Bedarfsbewertung darauf an, ob die Zerlegung eines Grundstücks wirtschaftlich ist, bedarf es hierfür einer eigenständigen und sinnvollen Nutzungsmöglichkeit des abgetrennten Teils und eines angemessenen finanziellen Vorteils gegenüber dem Zustand ohne Zerlegung, was grundsätzlich eine Bebauungsmöglichkeit des abzutrennenden Teils voraussetzt.

3. Dass ein Teil eines Grundstücks für eine geplante Straßenerweiterung eingezogen werden könnte, bedeutet keine "wirtschaftliche Zerlegbarkeit" und ist im Rahmen der Bedarfsbewertung auch im Übrigen unbeachtlich.

4. Die Bedarfsbewertung beruht auf Grunddaten amtlicher Quellen oder gesetzlich vorgegebener Datensammlungen. Dieser Grundsatz prägt den Prüfungsmaßstab auch für solche Parameter, die nicht explizit im Bewertungsgesetz und in den in Bezug genommenen Rechtsvorschriften genannt sind.

5. Der Bedarfsbewertung ist die realisierbare Bebauung zugrunde zu legen, sofern sie über die konkret vorhandene Bebauung hinausgeht.

6. Für pauschalierte Bewirtschaftungskosten nach § 187 Abs. 2 BewG i.V.m. Anlage 23 zum BewG ist die in § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG Mindestrestnutzungsdauer von 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer zu beachten.

7. Leitet ein Gutachterausschuss den Liegenschaftszinssatz für von ihm näher definierte Grundstücke einer der in § 181 BewG geregelten Grundstücksart ab, so ist dieser Zinssatz für alle der Definition entsprechenden Grundstücke geeignet, auch wenn die Definition nicht alle Grundstücke der Grundstücksart umfasst.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 138 Nr. 5
ErbStB 2023 S. 140 Nr. 5
TAAAJ-33999

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