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BFH Urteil v. - X R 12/81 BStBl 1988 II S. 210

Gesetze: UStG 1967 § 10 Abs. 1BHG 1968 §§ 1, 7

Umsatzsteuerliches Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage für die Berlinpräferenz, wenn es überhöht und zum Teil verdeckte Gewinnausschüttung ist

Leitsatz

1. Liefert eine Kapitalgesellschaft einer Tochtergesellschaft einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis, so bildet dieser grundsätzlich selbst dann das Entgelt im Sinn des § 10 Abs. 1 UStG 1967, wenn ein Teil der Gegenleistung ertragsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.

2. Dieses Entgelt bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerkürzung gemäß § 1 BHG 1968.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 210
OAAAA-92498

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