Patentnichtigkeitssache – „Vorrichtung zur optischen Verkehrsraumüberwachung in einem Fahrzeug“ – Stand der Technik – keine erfinderische Tätigkeit - unzulässige Erweiterung
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des am 23. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten deutschen Patents 103 02 541 (im Folgenden: Streitpatent), dessen Erteilung am 4. Juli 2013 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zur optischen Verkehrsraumüberwachung in einem Fahrzeug“.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BPatG:2020:220620U1Ni6.18.0
Fundstelle(n): HAAAJ-33951
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