1. Zahlt der Schuldner nach dem Insolvenzantrag anfechtbar Einfuhrumsatzsteuer und nimmt in entsprechender Höhe einen Vorsteuerabzug vor, steht einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. ) im Falle der Rückzahlung von geleisteter Einfuhrumsatzsteuer in Erfüllung eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs der vom Schuldner vorgenommene Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 3 UStG in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum zu berichtigen ist, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist.
2. Die Durchsetzung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO wegen gezahlter Einfuhrumsatzsteuer ist selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen wäre, dass mit der Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer ein Vorsteuerabzugsberichtigungsanspruch gemäß § 17 Abs. 3 UStG in gleicher Höhe entsteht (gegen und ). Denn der Rückgewähreinwand ("Dolo-agit-Einrede") setzt voraus, dass die im Fall der Durchsetzung der Forderung entstehende Gegenforderung denselben Leistungsgegenstand betrifft. Das ist nur hinsichtlich der mit der Erfüllung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gemäß § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder auflebenden Einfuhrumsatzsteuerschuld der Fall, nicht auch hinsichtlich der unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberichtigung berechneten Steuer im Besteuerungszeitraum.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 12 Nr. 45 DStR 2022 S. 2694 Nr. 51 GmbHR 2023 S. 64 Nr. 2 GmbHR 2023 S. 64 Nr. 2 ZIP 2023 S. 427 Nr. 8 ZAAAJ-33812
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