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LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 5 TaBV 12/21

Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Die Anordnung einer Arbeitgeberin, dass Rauchen nur in den festgelegten Pausen gestattet ist, unterliegt regelmäßig nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da die Anordnung die Einhaltung der Arbeitszeit sicherstellen soll und somit nicht das Ordnungsverhalten, sondern das Arbeitsverhalten betrifft.

Fundstelle(n):
OAAAJ-33807

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