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OLG Düsseldorf 14.11.2022 12 W 17/22, NWB 7/2023 S. 456

Insolvenz | Schaden als Gesamtschaden i. S. des § 92 InsO

Ein vom Insolvenzverwalter geltend zu machender Gesamtschaden i. S. des § 92 InsO setzt voraus, dass der Schaden auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruht und der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger geschädigt worden ist.

Anmerkung:

§ 92 InsO ist keine Anspruchsgrundlage, sondern durch die Vorschrift wird die Einziehung einer aus einer anderen Rechtsgrundlage herrührenden Forderung geregelt. Maßgebliche Voraussetzung des Einziehungsrechts ist eine Verminderung der Insolvenzmasse, die sich in einer Verringerung der Aktiva oder in einer Vermehrung der Passiva manifestieren kann. Das schädigende Verhalten, aus dem der Schädiger in Anspruch genommen wird, muss durch die Masseverminderung zu einer geringeren Quote für die (Alt-)Gl...