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BFH Urteil v. - III B 101/86 BStBl 1988 II S. 134

Gesetze: EStG i. d. F. des StÄndG 1979 § 33 a Abs. 1 Satz 1EStG i. d. F. des HBegleitG 1983 § 32 Abs. 8EStG i. d. F. des HBegleitG 1983 § 33 a Abs. 2 Satz 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1

Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für 1984 und 1985 verfassungsgemäß; Kinderlastenausgleich vorrangig sozialrechtlich ausgestaltet

Leitsatz

1. Der Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG ist in der für die Jahre 1984 und 1985 geltenden Fassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluß an das , BFHE 146, 403, BStBl II 1986, 603).

2. Bis zum Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 war der Kinderlastenausgleich vorrangig als sozialrechtliche und nicht als steuerrechtliche Regelung ausgestaltet. Es unterliegt daher nicht der abschließenden Beurteilung durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, ob der Gesetzgeber dem Gebot, die Minderung der Leistungsfähigkeit durch Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern zu beachten, bei Wiedereinführung des Kinderfreibetrages durch § 32 Abs. 8 EStG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 in angemessener Weise nachgekommen ist.

3. Es kann dahinstehen, ob die in den Jahren 1984 und 1985 geltenden Ausbildungsfreibeträge wegen unangemessener Abzugsgrenzen verfassungswidrig sind, da eine Aussetzung der Vollziehung darauf beruhender Einkommensteuerbescheide mangels eines insoweit erforderlichen berechtigten Interesses der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 134
BFH/NV 1988 S. 312 Nr. 5
CAAAA-92476

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