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Einsichtnahme in die Arbeitspapiere des Vorjahresprüfers
I. Sachverhalt
Der Abschlussprüfer hat bis zum Geschäftsjahr 2021 eine kleine GmbH mit kommunalem Anteilseigner geprüft. Aufgrund im Gesellschaftsvertrag verankerter landesspezifischer Anforderungen hat sich die Gesellschaft freiwillig prüfen lassen. Nach fünf Jahren wechselt die Gesellschaft den Abschlussprüfer. Der neue Abschlussprüfer fordert den bisherigen Abschlussprüfer auf, ihm Einsicht in die Arbeitspapiere zu gewähren, mit dem Hinweis auf IDW PS KMU 9, Tz. 5 (c) (i).
II. Fragestellung
Muss der bisherige Abschlussprüfer dem neuen Abschlussprüfer Einsicht in seine Arbeitspapiere des Vorjahres gewähren?
III. Lösungshinweise
1. Anwendung der IDW PS KMU
Die IDW PS KMU können angewendet werden, sofern keine absoluten Ausschlussgründe vorliegen (IDW PS KMU 1, Tz. 21) und der Abschlussprüfer zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Typisierungsmerkmale (IDW PS KMU 1, Tz. 22) ein KMU i. S. des IDW PS KMU 1 vorliegt. Die IDW PS KMU gelten erstmals für die Prüfung kalendergleicher Geschäftsjahre 2022. Eine vorzeitige Anwendung aller IDW PS KMU ist zulässig.
2. Regelungen in IDW PS KMU 9
Im Rahmen einer Erstprüfung besteht für den Abschlussprüfer ein erhöhtes Risiko, dass falsche Darstellungen bei den Eröffnungsbilanzwerten vorliegen, die sich auf den zu prüfenden Abschluss wesentlich auswirken können. In IDW PS KMU 9, Tz. 5 (c) sind Prüfungshandlungen genannt, welche der „neue“ Abschlussprüfer durchführen kann, um das genannte Risiko zu minimieren. Hierzu zählt die Durchsicht der Arbeitspapiere des bisherigen Abschlussprüfers.
Diese Lesart allein lässt die Vermutung zu, dass hieraus ein Recht des neuen Abschlussprüfers auf Einsichtnahme in die Arbeitspapiere des bisherigen Abschlussprüfers besteht. Diese Formulierung ist auch in IDW PS 205, Tz. 12 enthalten.
3. Regelungen des ISA [DE] 510
Ab der Prüfung kalendergleicher Geschäftsjahre 2023 sind bei Nicht-PIE-Unternehmen die neuen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung anzuwenden. Wie auch bei den IDW PS KMU ist eine vorzeitige Anwendung sämtlicher ISA [DE] zulässig.
Die Einsichtnahme in die Arbeitspapiere des Abschlussprüfers ist als (mögliche) Prüfungshandlung auch nach ISA [DE] 510, Tz. 6 (c) (i) genannt. Hierbei erfolgt allerdings in den Anwendungshinweisen eine Klarstellung. Eine Verpflichtung, dem neuen Abschlussprüfer Einsicht in die Arbeitspapiere zu gewähren, besteht ausdrücklich nicht (ISA [DE] 510, Tz. D.A7.3). Dies wird zutreffend mit dem Grundsatz der Verschwiegenheit begründet.