Kein Sonderausgabenabzug von Lebensversicherungsbeiträgen bei vorzeitiger Teilrückzahlung der Versicherungssumme
Leitsatz
1. Die für Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 1971 vorgeschriebene vertragliche Dauer von mindestens zwölf Jahren ist nur dann erfüllt, wenn der Versicherer - abgesehen von dem jederzeit gegebenen Todesfallrisiko - seine Leistung auf den Erlebensfall weder ganz noch teilweise vor Ablauf einer Versicherungsdauer von zwölf Jahren zu erbringen verpflichtet ist.
2. Beiträge zu Lebensversicherungen mit früheren Teilleistungen auf den Erlebensfall sind auch nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 132 SAAAA-92475
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