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Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuer im Flurbereinigungsverfahren
(1) Eine Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan stellt auf den dort benannten Wirkungszeitpunkt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG dar. (2) Der maßgebende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung. (3) Unerheblich ist, ob eine Bindung der Beteiligten vorgelagert ist, sei es durch eine wirksame Planvereinbarung, sei es durch eine etwaige Unwiderruflichkeit der Zustimmung zur Übernahme von Land (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 44 Abs. 3, § 52, § 54 Abs. 2, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 61 Satz 2, § 63 Abs. 1, §§ 129 ff. FlurbG; § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Satz 2 Buchst. a, § 11 Abs. 1, § 14, § 23 GrEStG).
Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die Ausführung des Flurbereinigungsplans entweder nach dessen Unanfe...