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BGH Beschluss v. - 5 StR 470/22

Instanzenzug: Az: 504 KLs 32/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsanordnung sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Das Landgericht hat es versäumt, infolge der Einbeziehung der Strafe aus dem nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu entscheiden. Diese nicht im Ermessen des Gerichts stehende und in der Regel gebotene Anrechnung (vgl. mwN) kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen ( mwN) und bemisst den Anrechnungsmaßstab – der Anregung des Generalbundesanwalts folgend – in Anlehnung an § 5 Abs. 1 der Verordnung des Senats von Berlin über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (Tilgungsverordnung) vom (GVBl 2021, 130) mit vier Arbeitsstunden für einen Tag Strafhaft. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre.

32. Die Einziehungsanordnung hat der Senat entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift aus Gründen der Klarstellung geändert.

43. Der erzielte geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010223B5STR470.22.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-33697