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BFH 02.11.2022 I R 29/19, Kommentierte Nachricht BBK 5/2023 S. 202

Steuerrecht | Keine wirksame Ergebnisabführung bei nur vorläufigem Jahresabschluss aufgrund einer Insolvenz der Organgesellschaft

Ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) wird nicht tatsächlich durchgeführt, wenn die Ergebnisabführung auf einem vorläufigen Jahresabschluss beruht und das Ergebnis bei einem endgültigen Jahresabschluss anders ausgefallen wäre. Die Zugrundelegung eines vorläufigen Jahresabschlusses ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Organgesellschaft in der Insolvenz befindet und der vorläufige Jahresabschluss deshalb nicht mehr korrigiert werden kann.

Die [i]Keine Heilung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStGNichtdurchführung des EAV kann nicht durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG geheilt werden, wonach die Ergebnisabführung auf der Grundlage eines fehlerhaften Jahresabschlusses unschädlich ist, wenn der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist, die Fehlerhaftigkeit nicht erkennbar war und der vom Finanzamt beanstandete Fehler im nächsten Jahresabschluss korrigiert wird. ...