Instanzenzug: Az: IV ZR 61/22 Beschlussvorgehend Az: 9 U 131/21vorgehend Az: 20 O 300/20nachgehend Az: IV ZR 61/22 Beschluss
Gründe
1I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihres Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.
2Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für den Zeitraum vom bis zum , in dem sie ihr Restaurant schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
3II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
4Mit Urteil vom (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedingungen zugrunde liegen.
5Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
6Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht berücksichtigt, dass für den Umfang der Versicherung der Inhalt des Versicherungsscheins maßgeblich sei und dort auf Seite 3 in den "Hinweise[n] zum Versicherungsumfang" die Beklagte verspreche, dass "Schäden durch Betriebsschließung gemäß Zusatzbedingungen ZBSVSM" als "versichert gelten beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz". Nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 5 in der bei Vertragsschluss und Schließung des Betriebs gültigen Fassung sei "das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist", zu melden.
7Dies begründet entgegen der Ansicht der Revision keinen Widerspruch zwischen dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Im Versicherungsschein wird ausdrücklich auf die Zusatzbedingungen ZBSVM verwiesen, aus denen sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar der Umfang des Versicherungsschutzes im Einzelnen ergibt. Die Klausel in Ziffer I.2.2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSVSM) ist auch nicht überraschend. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich im Streitfall aus dem abschließenden Katalog in Ziffer I.2.1 i.V.m. I.2.2 ZBSVSM, der weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es nicht (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 15-22).
8Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu , NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR61.22.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-33599