BGH Beschluss v. - 1 StR 345/22

Instanzenzug: Az: 22 KLs 630 Js 9155/22nachgehend Az: 1 StR 345/22 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 Euro angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.

2Das Rechtsmittel führt zur Abtrennung des Verfahrens, soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt vorbehalten, denn diese würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (§ 422 StPO; vgl. Rn. 55, insoweit in BGHSt 66, 83 nicht abgedruckt; zu einer Teilerledigung siehe auch , Rn. 11 mwN). Der Senat hat beschlossen, insoweit Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:110123B1STR345.22.0

Fundstelle(n):
wistra 2024 S. 341 Nr. 8
WAAAJ-33583