Gesetze: UStG 1951 i. d. F. des 16. UStÄndG § 4 Nr. 17UStG 1967/1973 § 4 Nr. 11
Zur Umsatzsteuerbefreiung von Versicherungsvertretern und von Versicherungsmaklern
Leitsatz
1. § 4 Nr. 17 UStG 1951 i.d.F. des 16. UStÄndG befreit die Umsätze von Versicherungsvertretern aus der verwaltenden Tätigkeit für Versicherungsunternehmen unabhängig davon, ob der Versicherungsvertreter gerade von diesen Versicherungsunternehmen damit betraut war, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
2. Übt ein Versicherungsvertreter für ein Versicherungsunternehmen nur eine verwaltende Tätigkeit aus, sind diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 11 UStG 1967/1973 steuerbefreit.
3. Zur berufstypischen Tätigkeit eines Versicherungsmaklers gehört nicht die verwaltende Tätigkeit für Versicherungsunternehmen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 867 QAAAA-92454
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