Gewerbesteuerpflicht eines von einer Hebammen-GmbH betriebenen Geburtshauses
Leitsatz
1. Betreibt eine GmbH, deren Geschäftsführerin und alleinige Anteilseignerin eine ausgebildete Hebamme ist und bei der zwei
freiberufliche Hebammen, eine angestellte Hebamme, eine Krankenschwester, eine Kinderkrankenschwester sowie angelernte Mitarbeiter,
aber keine Ärzte angestellt sind, in eigenen Räumlichkeiten (unter anderem mit Zimmern mit Übernachtungsmöglichkeiten auch
für die Partner der Entbindenden und eigenen Bädern, Gemeinschaftsräumen sowie einem eigenen OP-Saal) ein Geburtshaus, wobei
sie unter anderem die Möglichkeit zur ambulanten oder stationären Geburt anbietet, überwiegend die Entbindenden in eigenen
Räumlichkeiten stationär aufnimmt, die Wochenbettbetreuung und die Nachsorge durchführt und Geburtsvorbereitungskurse sowie
Kurse nach der Geburt anbietet, so erfüllt die GmbH nicht die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung und unterliegt
somit der Gewerbesteuerpflicht.
2. Das Geburtshaus stellt insbesondere weder ein „Krankenhaus” im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG noch eine Einrichtung
zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sowie zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen
im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG noch eine Einrichtung zur ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des
§ 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG dar.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 8 Nr. 17 DStRE 2023 S. 657 Nr. 11 XAAAJ-33535
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