Nachweispflichten eines Land- und Forstwirts nach § 57 EnergieStG in Verbindung mit § 103 EnergieStV bei Beantragung einer
Agrardieselentlastung und Vorhandensein mehrerer auf den Landwirt zugelassener, aber von Angehörigen nicht landwirtschaftlich
genutzter Diesel-PKW
Leitsatz
1. Das in § 103 EnergieStV für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorgeschriebene Verfahren zur Beantragung einer Agrardieselentlastung,
wonach unter anderem der Begünstigte sich nach § 103 Abs. 4 Satz 1 EnergieStV Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die
im Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogenen Gasöle ausstellen lassen muss und
von dieser nachweislich bezogenen Gesamtmenge (korrigiert um die am Jahresanfang und Jahresende vorhandenen Restmengen) dann
die Gasölmenge abzuziehen ist, die für nicht begünstigte Zwecke verwendet wurde, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2. Die in § 103 Abs. 4 Satz 1 EnergieStV angeordnete Nachweispflicht gilt aber nur, wenn es zu einer Überschneidung mit dem
begünstigten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kommt, etwa weil der von Dritten verbrauchte Kraftstoff zumindest teilweise
aus dem Gasölbestand des Antragstellers stammt. Eine Pflicht, auch den Bezug von Gasöl durch Dritte, die für ein nichtlandwirtschaftliches
Fahrzeug ausschließlich selbst bezogenen Dieselkraftstoff verwenden, nachzuweisen, besteht nicht (im Streitfall: Nutzung von
auf den Landwirt zugelassenen Dieselfahrzeugen durch seine Kinder, die ausschließlich an öffentlichen Tankstellen und nie
auf der Hofstelle getankt haben). Eine entsprechende Nachweispflicht kann sich aber dann ergeben, wenn Angaben widersprüchlich
sind bzw. wenn der als begünstigt angemeldete Verbrauch erheblich höher ist als in Vorjahren oder in Betrieben mit vergleichbarer
Struktur und es hierfür keine Erklärung gibt.
3. Alleine die Zulassung eines Pkw auf den Namen des Antragsberechtigten – womöglich nur aus versicherungstechnischen Gründen
– begründet weder ein Aufteilungsbedürfnis noch indiziert es eine erhöhte Missbrauchsgefahr, sodass sich hieraus auch unter
Berücksichtigung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine erweiterten Nachweispflichten hinsichtlich Gasölbezügen
und -verbräuchen dieser Pkw ergeben.
4. Wird ein nichtlandwirtschaftliches Fahrzeug (im Streitfall: von der Ehefrau genutzter Pkw) zumindest teilweise auch an
einer Hoftankstelle betankt, kann der für das Fahrzeug im Entlastungszeitraum an anderen (öffentlichen) Tankstellen bezogene
Dieselkraftstoff wegen der in diesem Fall notwendigen Abgrenzung zwischen der begünstigten und der nicht begünstigten Verwendung
nur dann in den Gesamtbezug einfließen, wenn entsprechende Nachweise im Sinne von § 103 Abs. 4 EnergieStV (z. B. Tankbelege
von öffentlichen Tankstellen) vorgelegt werden.
5. Bei der Beurteilung, ob Gasöl aus der Hoftankstelle für nicht begünstigte Zwecke verbraucht wurde, kann berücksichtigt
werden, ob der angegebene begünstigte Verbrauch dem Durchschnittsverbrauch in Bezug auf die Bodenbewirtschaftung bzw. Tierhaltung
entspricht (vgl. ).
Fundstelle(n): ZAAAJ-33530
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