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FG München Urteil v. - 14 K 1176/20

Gesetze: EnergieStG § 57 Abs. 1, EnergieStG § 57 Abs. 2, EnergieStG § 57 Abs. 8 Nr. 1 S. 2, EnergieStG § 66 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a, EnergieStV § 103 Abs. 1, EnergieStV § 2 S. 1, EnergieStV § 4 S. 1, EnergieStV § 4 S. 2, EnergieStV § 4 S. 6, EGRL 96/2003 Art. 6, EGRL 96/2003 Art. 15 Abs. 3 S. 1

Nachweispflichten eines Land- und Forstwirts nach § 57 EnergieStG in Verbindung mit § 103 EnergieStV bei Beantragung einer Agrardieselentlastung und Vorhandensein mehrerer auf den Landwirt zugelassener, aber von Angehörigen nicht landwirtschaftlich genutzter Diesel-PKW

Leitsatz

1. Das in § 103 EnergieStV für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorgeschriebene Verfahren zur Beantragung einer Agrardieselentlastung, wonach unter anderem der Begünstigte sich nach § 103 Abs. 4 Satz 1 EnergieStV Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogenen Gasöle ausstellen lassen muss und von dieser nachweislich bezogenen Gesamtmenge (korrigiert um die am Jahresanfang und Jahresende vorhandenen Restmengen) dann die Gasölmenge abzuziehen ist, die für nicht begünstigte Zwecke verwendet wurde, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

2. Die in § 103 Abs. 4 Satz 1 EnergieStV angeordnete Nachweispflicht gilt aber nur, wenn es zu einer Überschneidung mit dem begünstigten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kommt, etwa weil der von Dritten verbrauchte Kraftstoff zumindest teilweise aus dem Gasölbestand des Antragstellers stammt. Eine Pflicht, auch den Bezug von Gasöl durch Dritte, die für ein nichtlandwirtschaftliches Fahrzeug ausschließlich selbst bezogenen Dieselkraftstoff verwenden, nachzuweisen, besteht nicht (im Streitfall: Nutzung von auf den Landwirt zugelassenen Dieselfahrzeugen durch seine Kinder, die ausschließlich an öffentlichen Tankstellen und nie auf der Hofstelle getankt haben). Eine entsprechende Nachweispflicht kann sich aber dann ergeben, wenn Angaben widersprüchlich sind bzw. wenn der als begünstigt angemeldete Verbrauch erheblich höher ist als in Vorjahren oder in Betrieben mit vergleichbarer Struktur und es hierfür keine Erklärung gibt.

3. Alleine die Zulassung eines Pkw auf den Namen des Antragsberechtigten – womöglich nur aus versicherungstechnischen Gründen – begründet weder ein Aufteilungsbedürfnis noch indiziert es eine erhöhte Missbrauchsgefahr, sodass sich hieraus auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine erweiterten Nachweispflichten hinsichtlich Gasölbezügen und -verbräuchen dieser Pkw ergeben.

4. Wird ein nichtlandwirtschaftliches Fahrzeug (im Streitfall: von der Ehefrau genutzter Pkw) zumindest teilweise auch an einer Hoftankstelle betankt, kann der für das Fahrzeug im Entlastungszeitraum an anderen (öffentlichen) Tankstellen bezogene Dieselkraftstoff wegen der in diesem Fall notwendigen Abgrenzung zwischen der begünstigten und der nicht begünstigten Verwendung nur dann in den Gesamtbezug einfließen, wenn entsprechende Nachweise im Sinne von § 103 Abs. 4 EnergieStV (z. B. Tankbelege von öffentlichen Tankstellen) vorgelegt werden.

5. Bei der Beurteilung, ob Gasöl aus der Hoftankstelle für nicht begünstigte Zwecke verbraucht wurde, kann berücksichtigt werden, ob der angegebene begünstigte Verbrauch dem Durchschnittsverbrauch in Bezug auf die Bodenbewirtschaftung bzw. Tierhaltung entspricht (vgl. ).

Fundstelle(n):
ZAAAJ-33530

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