Rücknahme der im Voranmeldungsverfahren festgesetzten Verspätungszuschläge nach Ergehen des Jahressteuerbescheids, Ermessen
Leitsatz
1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist ein Verwaltungsakt, auf den § 130 Abs. 1 AO anwendbar ist. Die Unanfechtbarkeit
des Steuerverwaltungsakts steht dabei einer Korrektur nicht entgegen.
2. Bei der Entscheidung über den für den Unternehmer maßgeblichen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum kann die Finanzverwaltung
insbesondere auf die Summe der vorangemeldeten Steuer des Vorjahres zurückgreifen, wobei Änderungen der Steuer des vergangenen
Jahres, die erst nach Ablauf des Jahres bekannt werden, sich nicht auf die Anmeldeverpflichtung auswirken.
3. Ob und inwieweit bei Erfüllung der Voraussetzungen und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen im Einzelfall ein Verspätungszuschlag
festgesetzt wird, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Fehlende Ermessenserwägungen
kann sie dabei bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung nachholen.
4. Die Möglichkeit der mehrfachen Festsetzung eines Verspätungszuschlags für denselben Besteuerungszeitraum schließt es nicht
aus, im Voranmeldungsverfahren festgesetzte Verspätungszuschläge auch noch nach dem Ergehen des Jahressteuerbescheids nach
§ 130 Abs. 1 AO zu korrigieren. Einer Änderung der Vorauszahlungsbescheide bedarf es dafür nicht.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 9 Nr. 16 DStRE 2023 S. 671 Nr. 11 CAAAJ-33529
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